Hinweis zur Entsorgung von Verpackungen

Gemäß § 6 Abs. 1 S. 6 und 7 Verpackungsverordnung (VerpackV) vom 21. August 1998 (BGBl. I S. 2379), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462), wird nachfolgender Hinweis erteilt:

JOYAS ist dazu verpflichtet, Verpackungen von Produkten, die nicht das Zeichen eines Systems der flächendeckenden Entsorgung (wie etwa dem "Grünen Punkt" der Duales System Deutschland AG oder dem "RESY"-Symbol) tragen, zurückzunehmen und für deren Wiederverwendung oder Entsorgung zu sorgen. Zur weiteren Klärung der Rückgabe kann sich der Kunde bei solchen Produkten mit JOYAS unter Joyas Schuhe & Schmuck, Inhaber Ansgar W. J. Brückner, Holtenauer Straße 65, 24105 Kiel, in Verbindung setzen.

JOYAS nennt dem Kunden dann eine kommunale Sammelstelle oder ein Entsorgungsunternehmen in der Umgebung des Kunden, das die Verpackungen kostenfrei entgegennimmt. Sollte dies nicht möglich sein, hat der Kunde die Möglichkeit, die Verpackung von JOYAS abholen zu lassen. Die Verpackungen werden von JOYAS wieder verwendet oder gemäß der Bestimmungen der Verpackungsverordnung entsorgt.

 
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